Die EU-Kommission will ein Multilaterales Investitionsgericht aufbauen. Und hat dafür beim Europäischen Rat – also den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten – das Mandat beantragt. In einer aktuellen Stellungnahme lehnt der Deutsche Richterbund dieses Ansinnen klar ab.
6. November 2017
Tenor der Stellungnahme
Der Deutsche Richterbund fordert Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung auf, der Europäischen Kommission das geforderte Mandat für Verhandlungen zur Errichtung eines Multinationalen Investitionsgerichts (MIC) zu verweigern.
Internationaler Investorenschutz bedarf klarer materiell-rechtlicher Vorgaben, die bisher fehlen. Der von der Europäischen Kommission angestrebte Weg, ein multinationales Gericht zu schaffen, welches sich sein anwendbares Recht selbst schaffen kann, ist der falsche Weg.
Bewertung im Einzelnen
I. Der Vorschlag der Kommission
Mit dem Vorschlag für ein Mandat des Rates, ihr den Auftrag zu Verhandlungen über die Errichtung eines Multinationalen Investitionsgerichts (MIC) zu erteilen, strebt die Europäische Kommission an, den supranationalen Investorenschutz institutionell zu verstetigen. Die Verhandlungen sollen zu einem Abkommen führen, durch welches ein multinationales Gericht zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Art. 1 des Vorschlags) eingerichtet wird. Weltweit sollen Staaten aufgefordert werden, diesem Abkommen beizutreten.
Die Verhandlungen sollen unter der Federführung von UNCITRAL geführt werden, die Union durch die Kommission vertreten sein. Die Mitgliedstaaten können sich im Rahmen einer ernsthaften Kooperation beteiligen (…). Vertreter der Zivilgesellschaft sollen an den Diskussionen beteiligt werden.
Sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten sollen Mitglied der Konvention werden.
Die Zuständigkeit des Gerichts, dessen Konturen im Mandat nur grob gezeichnet werden, hängt von einer Vereinbarung im jeweiligen (Handels-) Abkommens ab (Annex 1, Nr. 5ff.). Das Gericht soll zwei Instanzen besitzen, wobei die zweite Instanz („appeal tribunal“) die Entscheidungen der ersten Instanz auf Rechtsfehler („errors of law“) oder wesentliche Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung (…) überprüfen kann. Die Auswahl der Richter soll strengen Vorgaben genügen. Sie sollen für eine längere, nicht erneuerbare Zeitdauer ernannt werden und unabhängig sein. Das Verfahren soll öffentlich durchgeführt werden („in a transparent manner“; Nr. 11) und durch ein effizientes internationales Vollstreckungssystem unterstützt werden. Es soll sichergestellt werden, dass sich entwickelnde Länder („developing countries“) das System nutzen können.
II. Ein Gericht ohne materielles Recht
Das internationale Investitionsschutzrecht zeichnet sich durch fehlende materiell-rechtliche Grundlagen aus. Selbst über die Bedeutung wesentlicher Grundsätze herrscht große Unsicherheit, bei der Auslegung des wohl „wichtigsten Schutzstandards“, des fair and equitable treatment standards (FETS), „muss der Rechtsanwender eine völlig unbekannte und im Wortlaut sehr vage gefasste Klausel auslegen“ (Andrea Schernbeck, Der FETS in internationalen Investitionsschutzabkommen, S. 19, 41). Von Parlamenten gesetztes Recht fehlt, die Reichweite und Anwendung völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auf die weit gefassten Klauseln in den Handelsverträgen ist ungewiss.
Dies war bei der Einrichtung des ICDS gewollt. Aron Broches, der damalige General Counsel der Weltbank, schlug in den 1960er-Jahren in Kenntnis der Unmöglichkeit, sich materiell über Investorenschutz zu einigen, vor, zuerst einmal ein Verfahren zur Streitbeilegung einzurichten (Stephan Schill Reforming International Investment Law: Institutional Change v. System-Internal Adaptation, October 30, 201 www.ejiltalk.org). Es sollte ein System geschaffen werden, welches sich sein materielles Recht selbst schafft („He [Broches d.V.] meant to create a framework for resolving investor-state disputes that could work out substantive rules on the go“, Schill, aaO,) und welches von Broches mit „procedure before substance“ umschrieben wurde. Auch wenn sich die politische Weltlage in den letzten 50 Jahren geändert hat, ist es bisher nicht gelungen, die Rechte ausländischer Investoren auf internationaler Ebene oder gar durch die Parlamente der Staaten verbindlich festzuschreiben und dem Investitionsschutz damit eine verlässliche, demokratisch legitimierte rechtliche Grundlage zu verschaffen. Diese Schwierigkeit, sich international darauf zu verständigen, welche Sonderrechte Investoren weltweit erhalten sollen, kann jedoch nicht dazu führen, die Ausgestaltung des Investorenschutzes über die Einrichtung von Spruchkörpern zu lösen. Dies ist Aufgabe der Parlamente und muss von diesen eingefordert werden.
Die materielle Rechtlosigkeit des „procedure before substance“ im Investitionsschutz würde durch die Einrichtung eines MIC verstärkt. Das von der Kommission angestrebte Mandat zielt auf die Einrichtung eines Gerichts, dem auch weiterhin demokratisch gesetztes Recht als Entscheidungsbasis fehlt. (…)
Dies ist umso kritischer, als Investitionsschiedsgerichte bereits heute unmittelbar Macht in den betroffenen Staaten ausüben. Aufgrund ihrer Stellung sind sie in der Lage, Entscheidungen nationaler Verwaltungen und Gerichte zugunsten eines Investors außer Kraft zu setzen. Diese Machtausübung wird, von einem Schiedsgericht ausgeübt, bisher auf die Vollstreckung des einzelnen Schiedsspruchs beschränkt. Sie wird jedoch erheblich verstärkt, wenn die Schiedsgerichte zu einem MIC mit ständiger Rechtsprechung, welcher unter einer internationalen Konvention arbeitet, aufgewertet werden. Die MIC-Konvention wird, zusammen mit den Investitionsschutzabkommen, Teil des Europarechts, wird völkerrechtliche Anerkennung erhalten und kann damit auch die nationalen Gerichte binden. Dadurch wird der MIC zum Normgeber.
III. Ein Sondergericht ohne nachgewiesene Notwendigkeit
Der Schutz von Individualgütern, darunter auch derjenigen von Investoren, ist die tägliche Arbeit von Richtern aller Gerichtszweige und Instanzen. Diese Rechte können grundsätzlich auch von ausländischen Investoren eingeklagt werden. Das Fehlen materiellen Rechts zum Investorenschutz verhindert eine Überprüfung, ob Klagen ausländischer Investoren deshalb scheitern (sofern sie scheitern), weil das materielle Recht ausländische Investoren schlechter stellt, weil das Gerichtssystem allgemein (wegen Korruption oder Desorganisation) nicht funktioniert oder weil die Gerichte einem „National Bias“ anheimfallen. Es wäre zunächst erforderlich festzustellen, wo jeweils nationales Recht Investoren schlechter stellt und, sofern politisch gewollt, national das Recht zu ändern. Hierfür ist keine Errichtung eines internationalen Gerichtes notwendig.
Der beste Investorenschutz ist darüber hinaus eine funktionierende, korruptionsfreie Verwaltung und Justiz sowie eine demokratische Gesetzgebung. Dies festzustellen ist Aufgabe jedes Investors; er kann Investitionen in einem Land, welches diese Standards nicht erfüllt, vermeiden. Geht er dennoch das Risiko ein, ist kein besonderer Schutz notwendig. Nur dort, wo sich unerwartet die Verhältnisse in einem Land so ändern, dass der Investor unverdient rechtlos gestellt wird, kann die Völkergemeinschaft ein Interesse daran haben, einzugreifen. Wann ein solches Staatsversagen vorliegt, wer dieses feststellt und welche individuellen Rechte eines Investors sich daraus ergeben, müsste genau analysiert werden, um auf dieser Basis internationales materielles Recht und Verfahrensrecht zu schaffen. Wesentlich wäre dabei der Mechanismus zur Feststellung eines Staatsversagens, welches den Investor ohne eigene Verantwortung rechtlos stellt.
———-
Die ganze Stellungnahme findet sich hier: hier klicken!
Der Deutsche Richterbund hat übrigens schon einmal die TTIP-Pläne und den CETA-Vertrag der EU kritisiert; siehe dazu unsere Meldung vom 2. Februar 2016